Pharmazeutische Fortbildung wird in unterschiedliche Kategorien eingeteilt. Die meisten Kammern verlangen für das Fortbildungszertifikat 150 Fortbildungspunkte für Apotheker und 100 Fortbildungspunkte für nicht-approbiertes pharmazeutisches Personal (z.B. PTA), aus mindestens zwei Kategorien. Genaueres entnehmen Sie bitte der Auflistung nach Kammern weiter unten.

WICHTIG: Pharmabrain Seminare sind durch die Bundesapothekerkammer bundesweit akkreditiert. Pharmabrain E-Learnings entsprechen der Kategorie 7. Pharmabrain Live-Online Seminare entsprechen der Kategorie 3. Wenn Sie diese zwei Kategorien miteinander verbinden, können Sie mit Pharmabrain alle für Ihr Fortbildungszertifikat benötigten Fortbildungspunkte sammeln!

Kategorien der Fortbildungsmaßnahmen für Apotheker und für nicht-approbiertes pharmazeutisches Personal

Kategorie Fortbildungsmaßnahme Bewertung
1 a) Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen (mit aktiver Beteiligung der Teilnehmer) 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag
b) Pharmazeutische Qualitätszirkel und Arzt-Apotheker Gesprächskreise
2 Teilnahme an Kongressen (national oder international) 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag
3 Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit
4 a) Vorträge bzw. Seminare über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Litera- turstudium 4 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit
b) Nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut 1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit, maximal 20 Fortbildungspunkte pro Jahr
c) Fachliche Moderation 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungsmaßnahme
5 Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung des Standes der pharmazeutischen Wissenschaften, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) Ab einer Druckseite 3 Fortbildungspunkte pro Beitrag, ab zehn Druckseiten 6 Fortbildungs- punkte pro Beitrag; Buchbeiträge pauschal 15 Fortbildungspunkte, Buch als alleiniger Autor pauschal 25 Punkte; maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr
6 Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie, Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag
7 Bearbeitung von Lektionen, z.B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit
8 Innerbetriebliche Fortbildung maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen
9 Selbststudium, z. B. Printmedien, CD-ROM, Video maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen
  • Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1a, 2 und 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Abs. 5 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.
  • Fortbildungspunkte können entsprechend Abs. 1 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.

Fortbildungsrichtlinien der Kammern für Apotheker

Apothekerkammer Berlin:

150 Fortbildungspunkte in 3 Jahren: Insgesamt 10 Fortbildungspunkte werden pro Jahr durch Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie 8 und 9 erworben. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3, 6 und 7 abgedeckt werden.

Apothekerkammer Bremen: 

Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müsse mindestens 90 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.

Apothekerkammer des Saarlandes: 

Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus den Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.

Apothekerkammer Hamburg: 

Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.

Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern: 

Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden. Mindestens 100 Fortbildungspunkte sind durch Teilnahme an Veranstaltungen pharmazeutisch-medizinischer Inhalte nachzuweisen.

Apothekerkammer Westfalen-Lippe: 

Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 60 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.

Bayerische Landesapothekerkammer: 

Von den 150 Fortbildungspunkten, die in drei Jahren gesammelt werden, müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden. Aus den Gruppen 8 und 9 können für den gleichen Zeitraum jeweils bis zu 15 Fortbildungspunkte angerechnet werden.

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg: 

Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 60 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden. Die Fortbildungsrichtlinie ist abrufbar auf der Seite

Landesapothekerkammer Brandenburg: 

Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.

Apothekerkammer Niedersachsen: 

Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 90 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.

Apothekerkammer Nordrhein: 

150 Punkte in drei Jahren. Bis zu jeweils 10 Fortbildungspunkte können jährlich in den Kategorien 8 und 9 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen gemäß den Gruppen 1 bis 4, 6 und 7 nachgewiesen werden. Ausschließlich für PKA akkreditierte Veranstaltungen werden nicht berücksichtigt.

Apothekerkammer Sachsen-Anhalt: 

Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden. Außerdem müssen mindestens 90 Fortbildungspunkte durch pharmazeutisch-pharmakologische Fortbildungen nachgewiesen werden.

Apothekerkammer Schleswig-Holstein: 

120 Fortbildungspunkte in 3 Jahren. Bis zu jeweils 30 Fortbildungspunkte können aus den Gruppen 8 und 9 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Punkte muss aus zwei Gruppen von Fortbildungsmaßnahmen aus den Kategorien 1 bis 7 stammen

Landesapothekerkammer Hessen: 

Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.

Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz: 

150 Punkte in drei Jahren. Bis zu maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr können aus den Kategorien 4 und/ oder 5 erworben werden. Bis zu maximal 30 Fortbildungspunkte können aus den Kategorien 8 und/ oder 9 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 stammen.

Landesapothekerkammer Thüringen: 

Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.

Sächsische Landesapothekerkammer: 

Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden. Für Fortbildungen nach Kategorie 8, 9 und 10 erhält das Mitglied 10 Fortbildungspunkte jährlich.

Fortbildungsrichtlinien der Kammern für nicht-approbiertes pharmazeutisches Personal

Apothekerkammer Berlin: 

100 Punkte in drei Jahren. Insgesamt 10 Fortbildungspunkte werden pro Jahr durch Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie 8 und 9 erworben. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3, 6 und 7 abgedeckt werden.

Apothekerkammer Bremen: 

Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 40 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.

Apothekerkammer des Saarlandes: 

Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus den Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.

Apothekerkammer Hamburg: 

Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.

Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern: 

Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.

Bayerische Landesapothekerkammer: 

Von den 100 Fortbildungspunkten müssen mindestens 80 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden. Aus den Gruppen 8 und 9 können für den gleichen Zeitraum jeweils bis zu 10 Fortbildungspunkte angerechnet werden.

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg: 

Von den 100 Fortbildungspunkten müssen mindestens 40 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.

Landesapothekerkammer Brandenburg: 

Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.

Landesapothekerkammer Hessen: 

Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.

Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz: 

Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.

Apothekerkammer Niedersachsen: 

Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 40 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.

Apothekerkammer Nordrhein: 

100 Punkte in drei Jahren. Bis zu jeweils 10 Fortbildungspunkte können jährlich in den Kategorien 8 und 9 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen gemäß den Gruppen 1 bis 4, 6 und 7 nachgewiesen werden. Ausschließlich für PKA akkreditierte Veranstaltungen werden nicht berücksichtigt.

Apothekerkammer Sachsen-Anhalt:

Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 10 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 6 nachgewiesen werden.

Apothekerkammer Schleswig-Holstein: 

100 Punkte in drei Jahren. Mindestens 50 Punkte müssen aus Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 stammen.

Apothekerkammer Westfalen-Lippe: 

Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 60 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.

Landesapothekerkammer Thüringen: 

Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.

Sächsische Landesapothekerkammer: 

Eigenes Fortbildungssystem